Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas - Lieferungen (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)
Die Preise für Erdgas sind seit Beginn des Ukraine-Krieges stark gestiegen. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung im November 2022 das Soforthilfegesetz Gas verabschiedet und setzt damit Empfehlungen der Experten-Kommission um. Die Soforthilfe wird vom Staat bezahlt. Sie soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr 2023 überbrücken.
Bei Haushaltskunden (Privathaushalte) und Unternehmen, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, verzichten wir auf die Abschlagszahlung für Dezember 2022 oder eine vereinbarte Vorauszahlung im Dezember 2022. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, buchen wir Ihnen für Dezember 2022 keinen Abschlag ab. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Prozess auch systemtechnisch von uns so umgesetzt werden kann, wovon wir aktuell (Stand 21.11.2022) jedoch ausgehen.
Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.
Liegt kein Abschlag für Dezember 2022 vor, wird Ihnen der tatsächliche Entlastungsbetrag direkt mit der Rechnung erstattet.
Weicht die Höhe der Soforthilfe von der Höhe Ihrer monatlichen Abschläge ab, verrechnen wir die Differenz auf Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.
Wenn Sie Anspruch auf Soforthilfe haben, müssen Sie nichts tun. Wir berücksichtigen die Soforthilfe spätestens bei der Jahresabrechnung. Auch die vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung) übernehmen wir automatisch.
Eine Ausnahme besteht für sogenannte RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch größer 1,5 GWh. Diese müssen die Berechtigung auf Soforthilfe bei der EED bis spätestens 31.12.2022 geltend machen. Als RLM-Kunde erhalten Sie hierfür zeitnah von der EED einen Antrag auf Soforthilfe per E-Mail.
Wichtiger Hinweis:
Fall Sie als unser Kunde einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh haben, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören.
Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe!
Die Soforthilfe wird bei der Jahresabrechnung berücksichtig und ausgewiesen.
Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der ErmstalEnergie Dettingen.
· Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
· Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
· Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
· Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
· als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
· als spezifische soziale Einrichtungen
zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind,die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Der Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen berechnet sich wie folgt:
· Jahresverbrauchsmenge[1], die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
· geteilt durch 12
·multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
zzgl.
·allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen
Bei leistungsgemessenen Kunden (RLM-Kunden) wird statt des prognostizierten Jahresverbrauchs der reale Verbrauch von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 als Basis genommen, da hier die Verbrauchsdaten bereits vorliegen.
Sonderfall: Liegen uns weder Verbrauchsprognose noch Verbrauchswerte vor, verwenden wir ersatzweise plausibilisierte beziehungswiese typische Verbrauchswerte für die Berechnung.
Was ist der Unterschied zwischen vorläufiger Entlastung (Dezember-Abschlag) und tatsächlicher Entlastung (Soforthilfe)?
Die vorläufige Entlastung entspricht dem Betrag Ihres Dezember-Abschlages, der von Ihnen nicht entrichtet werden muss. Die tatsächliche Entlastung entspricht der Soforthilfe, die wir auf Basis Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022) beim Bund beantragen.
Warum entspricht die Höhe der Soforthilfe nicht der Höhe meines monatlichen Abschlages?
Die Abschlagslogik der EED basiert auf 1/11 des Jahresverbrauchs. Die Soforthilfe des Bundes errechnet sich auf Basis von 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand: September 2022).
Wann erhalte ich die Soforthilfe für Erdgas?
Bei Haushaltskunden (Privathaushalte) und Unternehmen, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, verzichten wir auf die Abschlagszahlung für Dezember 2022 oder eine vereinbarte Vorauszahlung im Dezember 2022.
Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?
Der Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen berechnet sich wie folgt:
· Jahresverbrauchsmenge[1], die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
· geteilt durch 12
· multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
zzgl.
· allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen
Bei leistungsgemessenen Kunden (RLM-Kunden) wird statt des prognostizierten Jahresverbrauchs der reale Verbrauch von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 als Basis genommen, da hier die Verbrauchsdaten bereits vorliegen.
Sonderfall: Liegen uns weder Verbrauchsprognose noch Verbrauchswerte vor, verwenden wir ersatzweise plausibilisierte beziehungswiese typische Verbrauchswerte für die Berechnung.
Weitere Informationen können Sie den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz entnehmen.
Weitere gesetzliche Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass
- Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
- die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
· als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
· als spezifische soziale Einrichtungen
zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind,die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.